Statuten des Schweizerischen Juristenvereins SJV

Art. 1

Der Schweizerische Juristenverein bezweckt:

a. die Pflege der Rechtswissenschaft in der Schweiz, insbesondere die Verbreitung der Kenntnis des eidgenössischen Rechts und der kantonalen Rechte; er setzt sich mit der Entwicklung des Rechts auseinander und befasst sich dabei auch mit anderen Rechtsordnungen;

b. freundschaftliche Beziehungen unter den schweizerischen Juristinnen und Juristen zu begründen und zu erhalten;

c. die periodische Durchführung des Schweizerischen Juristentages.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Lausanne. Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und führt für ihn die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 3

Mitglieder des Vereins können wissenschaftlich gebildete Personen werden, welche sich mit Rechtswissenschaft, Rechtspflege oder Gesetzgebung beschäftigen. Die Aufnahme erfolgt, auf schriftliche Anmeldung, durch den Vorstand, sofern von keinem Mitglied des Vorstandes Widerspruch gegen sie erhoben wird. Andernfalls entscheidet auf Begehren des oder der Abgewiesenen über die Aufnahme die Generalversammlung des Vereins. Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wird ein vom Vereinspräsidenten/von der Vereinspräsidentin und vom Sekretär/von der Sekretärin des Vorstandes unterzeichnetes Diplom, das ihre Mitgliedschaft beurkundet, zugestellt.

Vereinsmitglieder unter 35 Jahren bilden die Sektion Junge Juristinnen und Juristen Schweiz.

Art. 4

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, welcher ab dem ersten vollen Mitgliedsjahr erhoben wird.

Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 130 p.a., CHF 70 p.a. bis zum Alter von 35 Jahren und ab dem Alter von 75 Jahren CHF 100 p.a.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Ehrenmitglieder. Der Vorstand darf einzelne Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher Umstände die Zahlung des Beitrages nicht zumutbar ist, auf deren Antrag auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Die Jahresrechnung wie auch das Vereinsjahr umfassen den Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

Art. 5

Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige an den Vorstand oder das Sekretariat und kann per sofort erfolgen. Das austrittswillige Mitglied ist diesfalls verpflichtet, den Beitrag für die noch verbleibende Zeit des Vereinsjahrs zu entrichten. Der Austritt wird zudem als erklärt betrachtet, wenn ein Mitglied sich weigert, innerhalb der gesetzten Frist nach der zweiten Erinnerung die Rechnung für den Jahresmitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Die Ausschliessung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wenn es sich als der Mitgliedschaft unwürdig erweist.

Art. 6

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, dringende Angelegenheiten zu regeln, wenn andere Resolutionen im Sinne des Art. 7 lit. h bis, zweiter Halbsatz, zu fassen sind, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand richtet. Die ausserordentliche Generalversammlung kann auf dem Zirkularweg (per Post oder E-Mail) oder als Videokonferenz durchgeführt werden.

Art. 7

Die Generalversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Vereinspräsidenten/der Vereinspräsidentin oder, wenn dieser ersetzt werden muss, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft die ihr zustehenden Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit. Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, so gelten in diesem diejenigen Kandidaten als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Der Vorsitzende/die Vorsitzende übt das Stimmrecht bei den Wahlen aus, im Übrigen nur durch Abgabe des Stichentscheides bei gleicher Stimmenzahl. Der Generalversammlung kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:

a. Bezeichnung der Stimmenzähler und Sekretäre;

b. Ernennung der Rechnungsrevisoren; bei der Wahl einer hauptberuflichen Kontrollstelle ist die Ernennung eines Revisors ausreichend;

c. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Vereins und der anderen Vorstandsmitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident der Sektion Junge Juristinnen und Juristen Schweiz ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstands;

d. Wahl besonderer Kommissionen für Geschäfte, die nicht dem Vorstand übertragen werden können;

e. Entscheidung über Eintrittsbegehren, die der Vorstand abgewiesen hat (Art. 3), und über die Ausschliessung von Mitgliedern (Art. 5);

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g. Abnahme der Berichterstattungen des Vorstandes und besonderer Kommissionen über die Vereinsangelegenheiten; Bewilligung der zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Kredite; Abnahme der Jahresrechnung auf Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren; Abänderung der Statuten;

h. die Anhörung von Referaten und Diskussionen sowie die Thematisierung von Rechtsfragen, die ihm vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden;

hbis. die Verabschiedung von Resolutionen, die anlässlich der Veröffentlichung der in Art. 7 lit. h genannten Referate und Diskussionen vorgelegt werden oder von anderen Resolutionen, die die Generalversammlung als wichtig erachtet;

i. Festsetzung des Ortes der ordentlichen Generalversammlung, wobei unter den Kantonen abgewechselt werden soll;

j. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates und der Kontrollstelle der Stiftung «Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins»;

Einzelanträge von Mitgliedern oder Resolutionsentwürfe können in der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn sie spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Sie können dann entschieden werden, auch wenn sie nicht in der Traktandenliste aufgeführt wurden.

Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten/der Vereinspräsidentin, der/die zugleich Präsident/ Präsidentin des Vorstandes ist, und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren werden in offener Abstimmung für eine dreijährige Amtsdauer gewählt. Die Wahl wird geheim durchgeführt, wenn ein Fünftel der Teilnehmenden an der Generalversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmt.

Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitglieder des Vorstandes verschiedenen Landesteilen angehören und dass die Besetzung von Zeit zu Zeit wechselt.

Art. 9

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Der Vorstand hat im Einzelnen folgende Befugnisse und Obliegenheiten:

a. Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, des Quästors und des Sekretariats; die Funktionen des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und des Quästors oder des Quästors und des Sekretariats können in einer Hand vereinigt werden;

b. Aufnahme neuer Mitglieder;

c. Ernennung des Preisgerichts zur Beurteilung der Bearbeitungen von Preisaufgaben;

d. Besorgung aller laufenden Geschäfte, insbesondere der Finanzgeschäfte; Anordnung und Vorbereitung der Generalversammlungen und ihrer Verhandlungsgegenstände und Ausführung ihrer Beschlüsse;

e. Verwahrung aller Akten und Schriftstücke des Vereins;

f. Anordnung und Überwachung der vom Verein ausgehenden Publikationen;

g. Ernennung eines externen Sekretariats zur Erledigung des administrativen Aufwands; die Sekretariatsperson nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil;

gbis. die Verabschiedung von Resolutionen oder die Ausarbeitung von Stellungnahmen, die von einem breiten Konsens unter Juristinnen und Juristen getragen werden oder die nach Ansicht des Vorstands zur Verteidigung zentraler rechtsstaatlicher Werte notwendig sind;

h. Der Vorstand beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind;

Der Vorstand soll insbesondere die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten juristischen Inhalts unterstützen, sei es durch Ausschreibung von Preisaufgaben über wichtige Rechtsfragen, sei es durch finanzielle Beitragsleistungen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben für die in der Zeit zwischen den Generalversammlungen stattfindenden Sitzungen Anspruch auf Ersatz der Spesen oder ein Sitzungsgeld.

Art. 9bis

Die Sektion Junge Juristinnen und Juristen Schweiz ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie wird von einem Ausschuss geleitet, dem eines seiner Mitglieder vorsteht. Der Vorstand regelt die Einzelheiten der Organisation der Sektion.

Art. 10

Der Verein fördert die Herausgabe schweizerischer Rechtsquellen mittels einer Stiftung.

Die vorliegenden Statuten sind von der Gründerversammlung vom 7. Juli 1861 angenommen und von den Generalversammlungen vom 8. Juli 1877, 4. September 1894, 22. September 1903, 13. September 1910, 14. September 1937, 14. September 1941, 12. September 1949, 13. September 1953, 24. September 1962, 23. September 1979, 25. September 2004, 16. September 2011, 13. September 2014, 11. September 2015, 17. September 2016 und 14. September 2018, 14. September 2019 und 3. September 2021 abgeändert worden. Dass sie mit dem Beschluss der Generalversammlung vom 3. September 2021 übereinstimmen, bestätigen:

St. Gallen, den 03. September 2021

 

Im Namen der Generalversammlung des Schweizerischen Juristenvereins

Der Präsident
Benjamin Schindler

Die Generalsekretärin
Manon Gäschlin